Anfragen zur Weinteichsenke Markkleeberg

Sehr geehrter Herr Landrat Graichen

die Bürgerinitiative Markkleeberg-Ost hat sich mit folgenden Anfragen an unsere Fraktion gewandt.
Wir bitten um Beantwortung.

  1. Mit welcher Begründung ist der Antrag der Bürgerinitiative Markkleeberg-Ost auf Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet (LSG) vom 19.01.2017 abgelehnt worden, obwohl auf Leipziger Flur die gleiche Landschaftseinheit unter Schutz gestellt ist?
  2. Welche Anweisungen bekam zu welchem Zeitpunkt die untere Naturschutzbehörde vom Dezernenten zur Bearbeitung des Antrages?
  3. Hat das Landratsamt Kenntnisse auf Interessenten an einer Bebauung der Weinteichsenke
    (Wenn ja, bitte um Benennung)?
  4. Warum hat das Landratsamt dem Ansinnen der Bürgerinitiative Markkleeberg-Ost die Akteneinsicht und Auskunft nach UIG verweigert (Bitte um Begründung)?
  5. Wann informierte der Leiter des Umweltamtes den Stadtrat Markkleeberg über die Entscheidung, die Weinteichsenke nicht als LSG auszuweisen?
  6. Warum wurde die Bürgerinitiative Markkleeberg-Ost und der Ökolöwe – Umweltbund Leipzig e.V. nicht über die Gründe, die Weinteichsenke nicht als LSG auszuweisen, vor der Markkleeberger Stadtratssitzung informiert?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüße
Ute Kniesche
Fraktionsvorsitzende

Beantwortung:

§ 22 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eröffnet die Möglichkeit, Teile von Natur und Landschaft unter Schutz zu stellen. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote.
Die Form und das Verfahren richten sich dabei nach dem Landesrecht, hier dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG).
Gemäß § 13 Abs.1 SächsNatSchG erfolgt die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft u.a. als Landschaftsschutzgebiet durch Rechtsverordnung.
Zuständig für Unterschutzstellungen von Landschaftsschutzgebieten ist die untere Naturschutzbehörde. Untere Naturschutzbehörde ist gemäß § 46 SächsNatSchG das Landratsamt.

Der Gesetzgeber definiert in § 47 Abs. 4 SächsNatSchG, dass es sich hierbei um Weisungsaufgaben handelt.
Das Weisungsrecht für die übertragenen Aufgaben an den Landkreis ist unbeschränkt (§ 47 Abs. 4 SächsNatSchG).

Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung die untere Naturschutzbehörde zuständig, findet § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

Da es sich bei allen Aufgaben, die sich in der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde befinden, um Pflichtaufgaben nach Weisung handelt, entscheidet der Landrat als oberste Dienstbehörde und fertigt somit die Rechtsverordnungen bei naturschutzrechtlichen Unterschutzstellungen sowie deren Änderungen aus. Eine parlamentarische Beteiligung ist nicht vorgesehen.

Auszug aus dem Kommentar Lütkes/Ewer zum § 22 BNatSchG (2. Aufl. 2018):

„Sowohl die Entscheidung über das „Ob“ einer Unterschutzstellung wie auch über ihr „Wie“ steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. (hier der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landkreis Leipzig) Die Behörde verfügt also über ein Entschließungs- und Auswahlermessen auch dann, wenn Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eines Teiles von Natur und Landschaft gegeben sind. Der nicht unerhebliche Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens bzw. Normsetzungsermessens wird dabei in erster Linie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Dieser setzt insbesondere voraus, dass die vorgesehenen Gebote und Verbote zur Erreichung des Schutzzwecks geeignet und erforderlich sind.“

Kommentar Lütkes/Ewer zum § 22 BNatSchG (2. Aufl. 2018)

Um der guten Zusammenarbeit zwischen Landrat und dem Kreistag auch weiterhin Rechnung zu tragen, fand zum vorliegenden Thema der gewünschten Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes in der Weinteichaue in Markkleeberg durch einen Umweltverband und einer Bürgerinitiative eine ausführliche Erläuterung des Sachverhaltes im Ausschuss für Wirtschaft, Kreisentwicklung und Umweltschutz am 26.04.2021 durch Behördenvertreter statt.

Weitere Fragen der Kreisräte zum Verfahrensablauf und zu Entscheidungsgründen in diesem Verwaltungsverfahren können, auf Grund der vorbeschriebenen ausschließlichen Zuständigkeit des Landrates, nicht beantwortet werden.

Die Inhalte aus der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Kreisentwicklung und Umweltschutz am 26.04.2021 dienen der Information der Kreisräte und sind vertraulich zu behandeln, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Eine Beantwortung der weiteren Fragen ist deshalb nicht möglich.

gez. Henry Graichen
Landrat

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